In den Augen vieler Arbeitnehmer gehört eine Abfindung bei Kündigung zu ihren Rechten. Doch ist dies meist eine Fehleinschätzung, da es eine gesetzliche Regelung in aller Regel nicht gibt.
Doch obwohl es meist keine Verpflichtung für eine Abfindung gibt, kann man mithilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht in vielen Fällen trotzdem eine Abfindung erreicht werden.
Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Jens-Uwe Friemann zeigt deshalb in diesem Beitrag, wann eine Abfindung gesetzlich geschuldet ist und wie man trotz fehlender Pflicht als Arbeitnehmer zu einer Abfindung kommt, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat.
Übersicht:
Egal ob man als Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde – nach der Kündigung stehen dem Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche und Rechte zu. Dazu zählt z.B. der Anspruch auf ein Zeugnis.
Dies kann als einfaches Zeugnis oder als qualifiziertes Zeugnis ausgestellt werden.
Beide Zeugnisse enthalten Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses – also z.B. die Aufgaben des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis, welches heute in den meisten Branchen zum Standard gehört, enthält auch eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers.
Neben dem Anspruch auf ein Zeugnis hat man als Arbeitnehmer auch den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Während der Kündigungsfrist, also der Zeit zwischen Ausspruch der Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses, ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen und dafür auch zu entlohnen.
Selbst wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellen sollte, muss er den Lohn bzw. das Gehalt weiter vergüten. Wurde eine außerordentlich fristlose Kündigung ausgesprochen, entfällt die Kündigungsfrist und das Arbeitsverhältnis endet sofort mit dem Ausspruch der Kündigung. Dann endet mit diesem Tag auch die Pflicht zur Vergütung des Arbeitnehmers.
Es passiert durchaus häufig, dass am letzten Tag der Beschäftigung noch Urlaubsansprüche bestehen oder nicht jede Mehrarbeitsstunde bzw. Überstunde in Freizeit abgegolten ist. Bestehen noch Ansprüche auf Urlaub oder sind noch Überstunden vorhanden, hat der Arbeitgeber die Pflicht, diese offenen Ansprüche des Arbeitnehmers ordentlich abzurechnen und zu vergüten.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt, z.B. aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen, gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht für eine Abfindung. Dies lässt sich damit erklären, dass der gesamte Kündigungsschutz wortwörtlich darauf ausgelegt ist, den Arbeitnehmer vor einer Kündigung zu bewahren. Es soll schlichtweg gar nicht erst zur Kündigung kommen.
Deshalb enthält das Kündigungsschutzgesetz auch keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung, da der Arbeitsplatz und das Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben soll. Das Kündigungsschutzgesetz enthält nur für ganz bestimmte Ausnahmefälle Regelungen über eine Abfindung.
Doch lediglich aus dem Grund, dass Abfindungen meist keine gesetzliche Pflicht des kündigenden Arbeitgebers sind, heißt dies nicht, dass Abfindungen nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Arbeitnehmer können beispielsweise im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Abfindung erhalten.
Die Kündigungsschutzklage dient in erster Linie, die arbeitgeberseitige Kündigung auf ihre Rechtswidrigkeit bzw. Sozialwidrigkeit hin zu überprüfen. Rechtfertigen die Kündigungsgründe keine Kündigung, war die Kündigung rechtswidrig. In einem solchen Fall würde das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilen.
Doch oft wollen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung. Deshalb endet ein Großteil der Prozesse mit einem Vergleich. Im Rahmen der Verhandlungen zu einem Vergleich kann durch geschickte Verhandlungen und die nötige Erfahrung eine Abfindung für den Arbeitnehmer erzielt werden.
Da Kündigungsschutzverfahren oft langwierig sein können und unter Umständen für den Arbeitgeber auch teuer, stimmen Arbeitgeber oft der Abfindung in diesem Rahmen zu. Mit dem Vergleichen endet das Verfahren schnell und rechtssicher.
In jedem Fall sollten sich Arbeitnehmer jedoch in einem solchen Verfahren von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen. Auch wenn Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht zwingend einen Rechtsanwalt an ihrer Seite benötigen, kommen Vergleiche oft nur durch einen Rechtsanwalt und sein Verhandlungsgeschick zustande.
Neben der Möglichkeit, eine Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zu verhandeln, gibt es weitere Konstellationen, in denen eine Abfindung möglich ist. Dazu zählen z.B. Abfindungsregelungen in Sozialplänen und Tarifverträgen sowie in seltenen Fällen auch in Arbeitsverträgen.
Auch im Rahmen von Aufhebungsverträgen kann mit Geschick eine Abfindung verhandelt werden. Will sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen und es bestehen keine Kündigungsgründe, kann der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten. Hier können Arbeitnehmer frei verhandeln, unter welchen Modalitäten das Arbeitsverhältnis endet. Abfindungen zählen zu den typischen Regelungen in Aufhebungsverträgen.
Ein Ausnahmefall, in dem eine gesetzliche Abfindung beansprucht werden kann, findet sich in § 1a Kündigungsschutzgesetz. In einem solchen Fall kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen. In dem Kündigungsschreiben kann er dabei eine Abfindung anbieten. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer dann auf die Einlegung einer Kündigungsschutzklage.
Allerdings ist das Angebot dieser Abfindung für den Arbeitgeber freiwillig. Nicht bei jeder betriebsbedingten Kündigung müssen Arbeitgeber diese Form der Abfindung anbieten. Wer trotz des Angebots der Abfindung in solchen Fall eine Kündigungsschutzklage erhebt, hat keinen Anspruch auf die Abfindung.
Das Kündigungsschutzgesetz enthält in § 9 eine weitere Regelung als Ausnahmefall einer gesetzlichen Pflicht-Abfindung. Während eines Kündigungsschutzverfahrens kann sich die Sozialwidrigkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung herausstellen. In einem solchen Falle besteht dann ein Weiterbeschäftigungsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers.
Ist es nun Arbeitnehmer oder Arbeitgeber unzumutbar, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen – hierbei gibt es verschiedene Gründe – können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber einen sog. Auflösungsantrag stellen.
Das Arbeitsgericht prüft in einem solchen Fall, ob die Weiterbeschäftigung tatsächlich aus den dargelegten Gründen unzumutbar ist. Gibt das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag statt, endet das Arbeitsverhältnis trotz der unrechtmäßigen Kündigung. In einem solchen Fall steht dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Abfindung zu.
n den beiden Fällen der gesetzlichen Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz und § 9 Kündigungsschutzgesetz sieht das Gesetz eine Pflicht-Abfindung in gesetzlicher Höhe vor.
Im Fall der betriebsbedingten Kündigung und des Angebots eine Abfindung unter Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage – § 1a Kündigungsschutzgesetz – erhält der Arbeitnehmer für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigung in einem Unternehmen 0,5 Brutto-Monatsgehälter Abfindung.
Gibt das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag gem. § 9 Kündigungsschutzgesetz statt, erhält der Arbeitnehmer zwar auch für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 0,5 Brutto-Monatsgehälter Abfindung – allerdings nur bis zu einer Grenze von 12 vollen Monatsgehältern.
Ist der Arbeitnehmer allerdings älter als 50 Jahre und besteht das Arbeitsverhältnis seit mehr als 15 Jahren, liegt die Obergrenze bei 15 vollen Monatsgehältern.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, ist eine Abfindung unmöglich. Auch wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt wird und gegen die Kündigung nicht mittels Kündigungsschutzklage klagt oder die Klagefrist von 3 Wochen verstreichen lässt, kann eine Abfindung nicht vereinbart werden.
Weil die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage lediglich drei Wochen ab Kenntnis der Kündigung beträgt, gilt es schnell zu reagieren. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Fall!
Rufen Sie uns unter 040 / 5353840 an! Wir achten auf schnelle Terminvergabe, da im Arbeitsrecht extrem kurze Fristen gelten, die nicht verstreichen dürfen.
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