Die gesetzliche Erbfolge und die Erbordnung werden wichtig, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat. Hat der Erblasser kein Testament errichtet, erben seine nächsten Verwandten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Dabei werden die Verwandtschaftsgrade je nach Nähe zum Erblasser in verschiedene Erbordnungen eingeteilt. Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto niedriger die Erbordnung.
Aber welche Erbordnungen gibt es? Und können die Eltern oder Geschwister des Erblassers erben? Was passiert, wenn man das Erbe ausschlägt?
Diese und weitere Fragen zum Thema gesetzliche Erbfolge und Erbordnung beantwortet Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann in diesem Beitrag.
Die Erbfolge richtet sich danach, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, so werden diejenigen Personen seine Erben, die er im Testament als Erben eingesetzt hat. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, werden die Erben durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Als gesetzliche Erben kommen der Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers, seine Kinder und alle weiteren Verwandten in Betracht. Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden, fällt der Nachlass als sogenannte Fiskalerbschaft an den Staat.
Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. Das BGB kennt das Ehegattenerbrecht und das Verwandtenerbrecht. Der Ehepartner ist erbrechtlich kein Verwandter des Erblassers, so dass das Ehegattenerbrecht neben dem Verwandtenerbrecht besteht. Je nach Güterstand ist das Ehegattenerbrecht unterschiedlich geregelt. Außerdem kommt es darauf an, ob die Ehepartner Kinder hatten oder nicht.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehepartner immer 1/4 des Nachlasses. Ein weiteres Viertel erbt der Ehepartner als Zugewinnausgleich. Die restlichen 50% des Nachlasses erben die Kinder des Verstorbenen.
Wenn ein Ehepaar keine Kinder hatte und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, erbt der Ehepartner 75% des Nachlasses. Die restlichen 25 % gehen an die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers). Hatte der Erblasser keine Geschwister und sind seine Eltern bereits verstorben, erbt der Ehepartner den gesamten Nachlass.
Wollen kinderlose Ehepaare ausschließen, dass nach dem Tod eines Ehepartners dessen Geschwister erben, sollten sie ein Testament errichten.
In unserem Beitrag zum Thema beantworten wir, was Sie beachten sollten, wenn Sie Ihr Testament erstellen.
In einem Testament können Geschwister als Erben ausgeschlossen werden. Da die Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch haben, erhalten sie bei einem testamentarischen Ausschluss nichts aus dem Nachlass.
Leben die Eltern des kinderlosen Erblassers noch, können diese zwar testamentarisch enterbt werden, ihnen steht jedoch ein Pflichtteil zu.
Neben dem Ehegatten können auch andere Verwandte erben. Das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser wird in Erbordnungen eingeteilt. Die Erbordnung gibt also an, welche Verwandten des Erblassers zuerst erben und wer näher mit dem Erblasser verwandt ist.
Die Kinder des Erblassers gehören zu den gesetzlichen Erben 1. Ordnung. Sie erben also vor allen anderen. Der Ehepartner zählt erbrechtlich nicht als Verwandter des Erblassers und wird daher auch nicht in die Erbordnung der gesetzlichen Erbfolge eingeordnet. Das Ehegattenerbrecht besteht neben dem Verwandtenerbrecht.
Der Ehepartner und die Kinder erben immer gemeinsam, ohne dass die Kinder oder der Ehepartner zeitlich oder durch die Rangfolge bevorzugt werden. Etwas anderes gilt, wenn ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet hat. Dann werden die Kinder für den ersten Erbfall, also wenn der erste Ehepartner/Elternteil stirbt, testamentarisch als Erben ausgeschlossen. Damit soll der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert und unabhängig bleiben.
Beim Berliner Testament erben die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners/Elternteils.
In unserem Beitrag beleuchten wir die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments.
Wenn der Bruder (oder die Schwester) stirbt und kein Testament vorhanden ist, hängt die Erbfolge vom Familienstand ab. War der Bruder verheiratet und hatte Kinder, erben sein Ehepartner und seine Kinder.
War der Bruder verheiratet, aber kinderlos, erben sein Ehepartner und die Eltern des Bruders. Sind beide Elternteile verstorben, erbt man selbst als Geschwisterteil des Bruders sowie alle anderen Geschwister. War der Bruder kinderlos und unverheiratet, erben die Eltern und nach deren Tod die Geschwister des Bruders.
Der gesetzliche Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft gilt für den gesetzlichen Erben als von Anfang an nicht angefallen. Es erbt in einem solchen Fall der nach der gesetzlichen Erbfolge Nächstberufene. Hat der Erblasser z.B. Kinder und schlagen diese aus, so geht das Erbe auf deren Abkömmlinge über. Eltern können und müssen die Erbschaft für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen, wenn sie nicht wollen, dass die Erbschaft auf sie übergeht. Volljährige Kinder müssen, wenn sie das Erbe ausschlagen wollen, dies für sich selbst tun.
Sie wollen Ihr Erbe ausschlagen? In unserem Beitrag zum Thema finden Sie alle wichtigen Informationen.
Haben alle Abkömmlinge des Erblassers als gesetzliche Erben 1. Ordnung ausgeschlagen, geht die Erbschaft auf die gesetzlichen Erben 2. Ordnung über, also die Eltern oder Geschwister des Erblassers.
Haben Sie weiteren Gesprächsbedarf? Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns unter 040 / 53 53 840 oder per Mail an kanzlei@wtnet.de.
Bildquellennachweis: © Daniela Stärk| PantherMedia