Kündigung erhalten: Die 4 wichtigsten Fragen & Antworten

Wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, ist die Verunsicherung bei Arbeitnehmern oft groß. Zweifel an sich selbst und seiner Arbeit oder Ängste vor der finanziellen Zukunft sind durchaus nachvollziehbare Empfindungen, die mit der arbeitgeberseitigen Kündigung im Arbeitsrecht oft verbunden sind.

Deshalb möchte Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann in diesem Beitrag betroffenen Arbeitnehmern zeigen, was diese tun können und sollten, wenn sie eine Kündigung erhalten haben.

Kündigung erhalten
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Übersicht:

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich kündigt?

Je nachdem welcher Kündigungsgrund vorliegt, kann der Arbeitgeber zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung wählen. Die außerordentliche Kündigung kann nur dann gewählt werden, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn eine gewichtige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Liegt kein wichtiger Grund vor, darf der Arbeitgeber auch nicht außerordentlich kündigen.

Einmaliges Zuspätkommen reicht für eine außerordentliche Kündigung nicht aus. Hat der Arbeitnehmer jedoch seinen Arbeitgeber um mehrere hunderttausend Euro betrogen, reicht dies für eine außerordentliche Kündigung allerdings aus.

Bei der außerordentlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber nicht an Kündigungsfristen halten. Das Arbeitsverhältnis endet meist sofort, wenn Sie die Kündigung erhalten haben.

Ordentliche Kündigung

Bei der ordentlichen Kündigung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB, wenn nicht andere Kündigungsfristen gelten – bspw. tarifliche Kündigungsfristen.

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch während der Kündigungsfrist freistellen. Die Freistellung wird meist unter Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüchen und Überstunden ausgesprochen. Man erhält während der Freistellung aber weiterhin sein normales Gehalt bzw. die vereinbarte Vergütung.

Die Freistellung kann unwiderruflich sein, dann bleiben Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist in jedem Fall zuhause. Die Freistellung kann aber auch widerruflich sein, dann kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch wieder an seinen Arbeitsplatz rufen. Grundsätzlich muss man als Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist aber weiterhin arbeiten, wird aber auch weiterhin entlohnt.

Tipp: Man sollte während der Kündigungsfrist nicht besonders unfreundlich zu seinem Vorgesetzten oder Chef sein und nicht durch absichtliche Schlechtleistung oder Minderleistung auffallen. Auch provozierte und tatsächlich nicht vorliegende Arbeitsunfähigkeiten sollten vermieden werden. Wenn Sie trotz ärztlicher AU-Bescheinigung tatsächlich nicht krank sind und der Arbeitgeber dies herausfindet, kann das zum Verlust der Lohnfortzahlung führen.

Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalten habe?

Was man als Arbeitnehmer nach dem Erhalt einer Kündigung tun muss, hängt davon ab, ob man Arbeitslosengeld I erhalten will oder gegen die Kündigung vorgehen möchte.

Bezug von Arbeitslosengeld

Um die finanzielle Mittellosigkeit durch den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, wurde die Arbeitslosenversicherung geschaffen. In diesen Teil der gesetzlichen Sozialversicherung zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge vom Gehalt bzw. von der Vergütung. Im Fall der Arbeitslosigkeit kann man dann - je nach Anwartschaftszeit - für mindestens 6 Monate, in der Regel für 12 Monate bzw. für Ältere für bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld I bekommen, damit die Arbeitslosigkeit finanziell abgemildert wird.

Damit man einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, muss man einerseits arbeitslos sein und zum anderen auch dem Arbeitsmarkt mindestens 15 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Außerdem muss man während der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate gearbeitet haben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben.

Damit gekündigte Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht verlieren, müssen sie sehr zeitnah zum Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden. Melden sich Arbeitnehmer bei Kündigungsfristen von weniger als 3 Monate nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, dann droht eine Sperrzeit von 1 Woche. Während dieser Sperre erhält man dann kein Arbeitslosengeld I und ist finanziell auf sich allein gestellt.

Tipp: Für den Erhalt von Arbeitslosengeld I ist zügiges Handeln gefragt. Gehen Sie deshalb am besten am Tag nach Erhalt der Kündigung sofort zur Arbeitsagentur! Haben Sie nicht lange genug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, dann können Sie auch Arbeitslosengeld II beim Jobcenter beantragen.

Kündigungsschutzklage

Haben Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und möchten gegen die Kündigung vorgehen, kann man eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In einem solchen Verfahren prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung rechtmäßig ist und Kündigungsgründe vorgelegen haben.

Letztlich ist die Kündigungsschutzklage darauf gerichtet, vor der Kündigung zu schützen und den Arbeitsplatz zu erhalten. In der Praxis wird jedoch nicht selten ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen. Hierbei ist eine Abfindung möglich und das Arbeitsverhältnis endet.

Für die Kündigungsschutzklage haben Sie allerdings nur drei Wochen Zeit, um diese Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Hierbei beginnt die Frist mit dem Erhalt der Kündigung.

Tipp: Auch, wenn vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang herrscht - Arbeitnehmer also auch ohne Rechtsanwalt klagen können - sollte man sich als Arbeitnehmer von einem Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, beraten und vertreten lassen. Gerade wenn es um den Abschluss von Vergleichen geht, ist ein guter Vergleich, der für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, meist erst durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt möglich.

Was bekommt man vom Arbeitgeber nach der Kündigung?

Egal ob Arbeitnehmer ordentlich oder außerordentlich eine Kündigung erhalten haben sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet das Arbeitsverhältnis korrekt abzurechnen. Ist eine Kündigungsfrist einzuhalten - bei der ordentlichen Kündigung - muss der Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiterhin bezahlen. Sollte man noch offene Urlaubsansprüche haben oder Mehrarbeitsstunden, müssen auch diese ordnungsgemäß abgerechnet werden.

Arbeitszeugnis

Am Ende des Arbeitsverhältnisses hat man als Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines dem beruflichen Fortkommen förderliches wie wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse verwenden eine eigene und für den Laien oft nicht sofort nachvollziehbare Sprache. Was sich manchmal auf den ersten Blick so anhört, als ob es gut gemeint ist, wird durch bestimmte Wendungen und Ausdrücke abgewertet.

Deshalb ist die Prüfung eines Arbeitszeugnisses durch einen Fachmann immer wichtig, wenn Sie als Arbeitnehmer glauben, dass manche Passagen des Zeugnisses nicht so förderlich sind, wie sie scheinen. Denn auch zukünftige Arbeitgeber kennen die Zeugnissprache und stellen Sie vielleicht deshalb nicht ein, weil das Arbeitszeugnis eben nicht förderlich ist und nicht für Sie als guten Arbeitnehmer wirbt.

Abfindung

Immer wieder hört man, dass Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes durch Kündigung des Arbeitgebers von diesem eine Abfindung bekommen müssen. Doch dem ist nicht so. Es gibt nur sehr wenige gesetzliche Vorschriften zur Abfindung. Abfindungen können z.B. bei vereinbarten Sozialplänen gezahlt werden.

Letztlich ist die Zahl dieser Fälle aber gering. Ein genereller Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben. Sollte ein gerichtlicher Vergleich während der Kündigungsschutzklage erreicht werden, kann dieser eine Abfindung ebenso enthalten, als wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag endet und man dabei mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln konnte.

Tipp: Vorsichtig sollten Arbeitnehmer immer dann sein, wenn der Arbeitgeber z.B. noch am letzten Tag der Kündigungsfrist „schnell“ eine Unterschrift vom Arbeitnehmer haben möchte. Dabei kann es sich um eine Ausgleichsquittung handeln. Mit einem solchen Schriftstück verzichten Sie als Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift z.B. auf Auszahlung von noch offenen Urlaubsansprüchen oder Überstunden. In der Regel müssen Sie am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses nichts mehr unterschreiben.

Was tun, wenn man weiß, dass man gekündigt wird?

Sollte man aus einer sicheren Quelle wissen, dass man gekündigt werden soll, sollte man erst einmal nichts tun. Man kann sich zwar nach einem neuen Arbeitsverhältnis umsehen oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, aber man sollte auf keinen Fall irgendwelche Rachegelüste oder dergleichen ausleben.

Ein besonders unfreundliches Verhalten, absichtliche Schlechtleistung, absichtliches Zuspätkommen oder ähnliches Verhalten sollten Arbeitnehmer auch nicht an den Tag legen. Dies kann z.B. für einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder die Chancen auf einen Vergleich während der Kündigungsschutzklage negative Folgen haben und ein Zustandekommen verhindern.

Tipp: Auch, wenn es schwerfällt: seien Sie so freundlich wie immer und machen Sie ihre Arbeit genauso gut wie sonst auch, wenn Sie eine Kündigung erhalten sollen oder bereits haben.

Es gilt schnell zu reagieren. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Fall!

Rufen Sie uns unter 040 / 5353840 an! Wir achten auf schnelle Terminvergabe, da im Arbeitsrecht extrem kurze Fristen gelten, die nicht verstreichen dürfen.

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Jens-Uwe Friemann
Jens-Uwe Friemann ist Rechtsanwalt seit 2007. Im Jahr 2013 schloss er erfolgreich den Lehrgang zum Fachanwalt für Sozialrecht ab. Er ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und Erbrecht.