Torsten Rehfeld ist Rechtsanwalt und Notar in Norderstedt. Als Notar betreut er seine Mandanten seit über 25 Jahren und ist Gründer und Partner der Sozietät Rehfeld & Kollegen seit 1994. Wenn Sie in Norderstedt auf der Suche sind, um z.B. Ihren Immobilienkaufvertrag beurkunden zu lassen oder ein notarielles Testament aufsetzen zu lassen, sind Sie durch die Kompetenz und Erfahrung von Herrn Torsten Rehfeld als Notar in Norderstedt in den richtigen Händen.
Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick geben, welche Leistungen Herr Rehfeld als Notar anbietet und in welchen Fällen die Beauftragung eines Notars sinnvoll und geboten ist.
Übersicht
Der Notar ist Rechtsanwalt und führt Beurkundungen und Beglaubigungen von bestimmten Rechtsgeschäften, Rechtsakten oder Unterschriften durch.
In einigen Fällen – beispielsweise beim Immobilienkaufvertrag, oder dem notariellen Testament ist der Notar gesetzlich für diese Tätigkeiten zuständig bzw. seine Beglaubigung oder Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Beurkundung bzw. Beglaubigung oder Beteiligung des Notars ist vor allem in folgenden Rechtsgebieten vorgeschrieben:
Möchten Sie eine Immobilie oder ein Grundstück kaufen oder ein notarielles Testament aufsetzen, dann ist der Gang zum Notar zwingend.
Die Tätigkeit eines Notars ist vor allem im Erbrecht wichtig. Gerade wenn es um die Erstellung und das Verfassen eines Testaments geht, kann man zwar ein Testament selbst errichten. Allerdings birgt dies die Gefahr, dass diese Testamente aus Unwissenheit oder aufgrund von Fehlern im Erbfall auslegungsbedürftig oder sogar unwirksam sind.
Beispielsweise kann man zwar auf einen Testamentsentwurf zurückgreifen und diesen verwenden. Druckt man einen solchen Entwurf jedoch nur aus und unterschreibt diesen, so ist das Testament unwirksam, auch wenn dort noch persönliche Daten hinzugefügt wurden.
Außerdem berücksichtigen solche allgemeinen Entwürfe meist nicht die eigenen Wünsche, bzw. wie man den Nachlass konkret gestalten möchte. Möchten Sie z.B. bestimmten nahestehende Menschen etwas nach dem Tod „schenken“, dann können Sie dies mittels Vermächtnissen tun. Solche Vermächtnisse müssen jedoch richtig gestaltet werden, damit die bedachten Menschen auch das ihnen zustehende Vermächtnis wirklich erhalten.
Erbstreitigkeiten sind oft unausweichlich, wenn Eltern, oder Großeltern einen Nachlass verfügen, und diesen nicht gerecht aufteilen. Auch Streitigkeiten, die zu Lebzeiten aus Rücksicht vor dem Familienfrieden nicht geklärt wurden, brechen spätestens beim Erbfall wieder aus. Um diese möglichst zu vermeiden empfiehlt es sich rechtzeitig den Nachlass zu regeln.
Dabei ist der Gang zum Notar anzuraten. Mit jahrelanger Erfahrung und professioneller Gelassenheit bietet Herr Rehfeld bei diesen emotionalen und sensiblen Themen Rückhalt und Begleitung. Sowohl vorsorglich, als auch akut.
Der Notar prüft vor der Errichtung eines Testaments nach Ihren Wünschen, ob eine Testierfähigkeit vorliegt, also der Testierende im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dies kann z.B. dann problematisch sein, wenn der Testierende an Demenz erkrankt ist, oder hinsichtlich des Inhalts des Testaments bedroht wird, um bestimmte Erklärungen abzugeben. In solchen Fällen wäre das Testament unwirksam und anfechtbar.
Mit einem notariellen Testament geht man darüber hinaus sicher, dass das, was man für seinen Nachlass verfügen will und verfügt hat, auch tatsächlich nach dem Tod so geschieht. Im Gegensatz zu einem handschriftlichen Testament wird nämlich das notarielle Testament beim Nachlassgericht und in einem Testamentsregister hinterlegt.
Stirbt der Erblasser, so tritt der Erbfall ein und das Testament kann sicher und einfach eröffnet werden.
Ein „Verschwinden lassen“ des handschriftlichen Testaments zum Vorteil bestimmter gesetzlicher Erben ist somit ausgeschlossen.
Möchten Sie statt eines Testaments einen Erbvertrag errichten, muss dieser verpflichtend von einem Notar beurkundet werden. Mit dem Erbvertrag kann bestimmt werden, welchen Teil des Vermögens, z.B. Immobilien, eine bestimmte Person erben wird.
Möchten Sie bestimmte Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten an andere Personen, z.B. die Erben, übertragen, kann dies durch eine Schenkung geschehen. Auch Schenkungen müssen mittels eines Schenkungsvertrages notariell beurkundet werden, es sei denn, es handelt sich um sofort erfüllte Handschenkungen.
Eine wichtige Tätigkeit im Familienrecht betrifft die notarielle Beurkundung eines Ehevertrages. Dies hat den Grund, dass durch einen Ehevertrag weitreichende Änderungen und Konsequenzen im Gegensatz zur Ehe ohne Ehevertrag geregelt werden können. Deshalb ist eine solche notarielle Beurkundung gem. § 1410 BGB zwingend.
Der Ehevertrag kann von den Eheleuten zu jedem Zeitpunkt vor oder während der Ehe abgeschlossen werden. Selbst kurz vor einer Scheidung kann ein Ehevertrag, der die Scheidungsfolgen regelt, noch abgeschlossen werden. In einem Ehevertrag können z.B. Regelungen über den Güterstand, den Unterhalt im Falle der Scheidung, oder den Versorgungsausgleich aufgenommen werden.
Möchten Sie eine Immobilie oder ein Grundstück erwerben? Auch in solchen Fällen ist ein Besuch bei einem Notar notwendig. Der Grundstücks- oder Immobilienkaufvertrag muss zu seiner Wirksamkeit zwingend von einem Notar beurkundet werden.
Der Grund für die zwingende Beurkundung des Kaufvertrages bei einem Grundstücks- oder Hauskauf ist dabei, dass beide Parteien – Käufer und Verkäufer – durch den Notar und seine Beurkundung bei einem solch wichtigen Geschäft geschützt werden sollen. Außerdem sollen beide Parteien die ihnen zustehenden Leistungen aus dem Kaufvertrag bekommen – den Kaufpreis auf der einen Seite und das Eigentum an der Immobilie auf der anderen Seite.
Wer muss den Notar beauftragen?
Die Wahl des Notars für die Beurkundung liegt bei dem Käufer der Immobilie. Die Kosten für die Beurkundung muss der Käufer tragen.
Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft wie z.B. eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG) gründen wollen, dann muss man für diese Gründung einen Notar beauftragen. Diese Gesellschaften können nicht lediglich durch einen einfachen Gesellschaftsvertrag errichtet werden.
Der Notar muss u.a. die Satzung der Gesellschaft beglaubigen und die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Auch Änderungen der Gesellschaftsverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Beglaubigung durch einen Notar.
Andere Formen der Gesellschaft, wie z.B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine offene Handelsgesellschaft (OHG) können zwar grundsätzlich auch ohne Notar gegründet werden. Bei bestimmten Handlung aber, wie dem Erwerb oder Verkauf von Grundstücken oder Immobilien, müssen allerdings auch solche Gesellschaften einen Notar beauftragen.
Benötigen Sie in Norderstedt einen Notar, um beispielsweise einen Hauskauf beurkunden zu lassen, eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung abzuschließen oder um ein notarielles Testament zu errichten? Dann sind Sie bei Torsten Rehfeld an der richtigen Adresse.
Herr Rehfeld ist seit mehr als 25 Jahren als Notar tätig und berät mit Erfahrung und dem nötigen Sachverstand schnell und kompetent in allen Angelegenheiten im Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht als Notar.
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