Ein Testament kann erstellen, wer seinen Nachlass noch zu Lebzeiten selbst regeln und sich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will. Außerdem kann ein Testament sinnvoll sein, wenn man Vermächtnisse für Personen anordnen möchte, die nicht in der gesetzlichen Erbfolge stehen.
Doch wie errichtet man überhaupt ein Testament? Auf was muss man dabei achten und wer kann dabei behilflich sein?
Rechtsanwalt für Erbrecht Jens-Uwe Friemann beantwortet diese und weitere Fragen zum Thema Testament erstellen in diesem Beitrag.
In Deutschland herrscht die sog. Testierfreiheit. Privatpersonen können nach dem Prinzip der Testierfreiheit mit ihrem Vermögen nach ihrem Tod machen, was sie für richtig halten. Zur Testierfreiheit gehört auch, keine Regelungen zur Verteilung seines Vermögens nach dem Tod in Form eines Testamentes treffen zu müssen.
Ohne Testament tritt die sog. gesetzliche Erbfolge ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben zuerst mögliche vorhandene Kinder bzw. deren Nachkommen und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner. Sind diese nicht vorhanden, würden Eltern, Geschwister und deren Nachkommen den Nachlass erben. Können keine lebenden Verwandten oder deren Nachkommen ermittelt werden, die den Nachlass erben können, fällt der Nachlass schließlich an den Staat – sog. Fiskalerbschaft gem. § 1936 BGB.
In unserem Beitrag zum Thema lesen Sie alles zum Thema gesetzliche Erbfolge und Erbordnung.
Möchte man nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, keine weiteren Regelungen zum Nachlass sowie dessen Verteilung oder keine Errichtung eines Vermächtnisses verfügen, ist ein Testament auch nicht erforderlich.
Will man jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder spätere Streitigkeiten unter den Erben bei der Verteilung des Nachlasses vermeiden, kann man seinen Nachlass in Form letztwilliger Verfügungen in einem Testament regeln. Will man Personen bedenken, die bei der Anwendung der gesetzlichen Erbfolge gar nicht Erben sein würden, muss man dies in einem Testament tun.
Dabei kann man das eigenhändig errichtete, d.h. handschriftlich verfasste Testament erstellen. Dabei sind allerdings bestimmte Formvorschriften zu beachten, da das Testament sonst nicht wirksam ist. Das eigenhändig errichtete Testament muss handschriftlich verfasst sein. Ein in Textform am PC verfasstes und ausgedrucktes oder mit Schreibmaschine getipptes Testament ist nicht gültig, auch wenn es handschriftlich unterzeichnet sein sollte.
Das handschriftliche Testament muss mit vollem Namen unterzeichnet werden und sollte auch das Datum und den Ort der Erstellung enthalten.
An dem Beispiel der Formvorschriften und der Unwirksamkeit gedruckter Testamente erkennt man bereits, dass es Fallstricke bei der eigenen Erstellung eines Testaments gibt. Außerdem kann man zwar allerlei Regelungen und Verfügungen treffen, die vielleicht gut gemeint sind, aber letztlich zu Missverständen und Auslegungsschwierigkeiten des Testaments führen können.
Ein Testament sollte im Allgemeinen so ausführlich und klar formuliert sein, wie es für das Verständnis dessen, was der Erblasser eigentlich gewollt hat, notwendig ist. Man sollte daher so genau und verständlich wie möglich beschreiben, was man verfügen möchte und wie man sich vorstellt, dass die Personen im Testament bedacht werden sollen.
Ob solche selbst verfassten letztwilligen Verfügungen aber auch bei einem eventuellen Rechtsstreit gültig sind und klar genug formuliert worden sind, kann man durch die Beratung mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt klären.
Eine besondere Form eines Testaments ist das Berliner Testament. Mehr zu den Vor- und Nachteilen eines Berliner Testament lesen Sie in diesem Beitrag.
Unterstützung bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments bieten auf das Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte. Notare beurkunden dagegen sog. notarielle Testamente und Erbverträge, aber auch lebzeitige Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge.
Will man z.B. von der gesetzlichen Erbfolge abweichen oder bestimmte Regelungen, z.B. zur Erbauseinandersetzung, in seinem Testament treffen, kann man sich dazu auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Der Rechtsanwalt, der auf das Erbrecht spezialisiert sein sollte, kann dann einen rechtssicheren Testamentsentwurf erstellen, der den Wünschen des Testierenden entspricht.
Ähnlich wie das selbst erstellte Testament muss der Entwurf des Rechtsanwalts vom Testierenden handschriftlich abgeschrieben und unterzeichnet werden. Der Rechtsanwalt selbst kann kein Testament erstellen oder gar beurkunden.
Auch Notare beraten im Rahmen der von ihnen zu beurkundenden Testamente und erstellen zunächst dazu meist entsprechende Entwürfe zur inhaltlichen Abstimmung. Der Notar beurkundet dann das Testament. Das durch den Notar beurkundete Testament wird beim Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben (§ 34 Abs.1 BeurkG) und im Zentralen Testamentsregister registriert.
Um ein notarielles Testament aufzuheben, kann der Erblasser zu Lebzeiten das vorhandene Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangen, denn nach § 2256 Abs. 1 gilt das als Widerruf oder einfach ein neues Testament errichten, § 2254 BGB, um ein früheres Testament abzuändern oder aufzuheben.
Genauso wie ein notarielles Testament kann das handschriftliche Testament bei dem zuständigen Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Hierfür fällt eine Gebühr von 75 Euro an. Gleichzeitig mit der Hinterlegung wird das Testament auch in das Zentrale Testamentsregister eingetragen, wofür nochmal 18 Euro Gebühren anfallen.
Die Kosten für den Entwurf eines Testaments richten sich nach dem Nachlasswert – je höher das Vermögen, desto höher die Kosten. Grundsätzlich gibt es drei Arten der Vergütung eines Rechtsanwalts, der einen Testamentsentwurf erstellt:
Ob man für den Entwurf eines Testaments zu einem Notar oder einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt geht, hängt davon ab: Beim Notar beurkundete Testamente können später einen Erbschein überflüssig machen, wenn alle in dem notariellen Testament bedachten Personen im Erbfall noch leben. Der Rechtsanwalt erstellt den Entwurf eines Testaments, den der Testierende noch selbst handschriftlich abschreiben, d.h. in die gesetzliche Form bringen muss. Eine amtliche Verwahrung ist möglich, aber keine Pflicht.
Der Vorteil des handschriftlichen Testaments ist, dass es leichter und schneller zu ändern ist. Allerdings wird man in der Regel bei eigenhändigen Testamenten im Erbfall einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen müssen.
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Jens-Uwe Friemann ist Rechtsanwalt für Erbrecht in Norderstedt und berät und vertritt mit Erfahrung und dem nötigen Expertenwissen schnell und kompetent bei Streitfällen rund um das Erbrecht.
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