Ihre Notar- und Rechtsanwaltskanzlei in Norderstedt

Wir freuen uns, Sie auf unserer Homepage begrüßen zu dürfen. In den nebenstehend angeführten Rechtsbereichen sind wir Ihnen als Rechtsanwälte wie auch als Notar bei rechtlichen Fragen gern behilflich.
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Auch reine Onlineberatung möglich

Die heutige Kanzlei ging aus der 1994 gegründeten Einzelkanzlei des Rechtsanwalts Torsten Rehfeld hervor.

1998 schloss sich Rechtsanwalt und Notar Torsten Rehfeld mit Frau Rechtsanwältin Andrea Kaitschick zu einer Sozietät zusammen und wurden die heutigen Büroräume bezogen.

Im Jahre 2009 schloss sich Rechtsanwalt Sönke Frischmuth der Sozietät an, im Jahre 2016 Rechtsanwalt Jens-Uwe Friemann.

Neben dem Notariat vertreten wir im Anwaltsbereich Privatpersonen wie Unternehmen und bieten Rechtsberatung im:

Rechtsgebiete

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Sie können uns gerne telefonisch auf Ihr rechtliches Anliegen ansprechen. Natürlich können Sie uns auch eine Rückrufbitte hinterlassen. Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Wenn Sie möchten, erhalten Sie  direkt einen Beratungstermin durch unsere freundlichen Mitarbeiter.
 
Für Ihren Besuch halten wir eigene Parkplätze vor, die auf der Seite Anfahrt im Lageplan kenntlich gemacht sind.
 
Wir freuen uns, wenn wir Ihnen helfen können!

5 häufige Fragen zum Thema Arbeitsrecht

Sie haben eine Kündigung erhalten. Was ist jetzt zu tun?

Unterschreiben Sie niemals ein Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers! Dazu besteht rechtlich keine Verpflichtung! Das Kündigungsschreiben kann neben der Empfangsbestätigung auch Sätze enthalten, mit denen Sie Ihr Einverständnis zur Kündigung unterschreiben, sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungszeitpunkt zustimmen. So kann aus einer Empfangsbestätigung ungewollt ein "Aufhebungsvertrag" werden, wenn ihr Arbeitgeber sie reinlegen will.
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Welche Fristen sind bei einer Kündigung zu beachten?

Wenn Sie eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben oder Ihnen ein Aufhebungsvertrag zugestellt wurde, ist Eile geboten! Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch den Arbeitgeber ist es aufgrund der kurzen Klagefrist von 3 Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens dringend anzuraten, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen.

Ihnen wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt?

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag von ihrem Arbeitgeber vorgelegt oder dieser angeregt wurde, hat dies regelmäßig den gleichen Hintergrund. Die Arbeitgeberseite will so eine Kündigung und ein eventuell drohendes Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht vermeiden, weil letztlich keine wirksamen Kündigungsgründe vorliegen. Ob der vom Arbeitgeber ausgestellte Aufhebungsvertrag für Sie Vor- und/oder Nachteile mit sich bringt, sollten Sie durch einen im Arbeits- und Sozialrecht tätigen Anwalt prüfen lassen, bevor Sie unter Druck des Arbeitgebers etwas unterschreiben, was Ihnen dann zum Nachteil gereicht wird.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Sie sollten bedenken, dass Sie mit einer Kündigungsschutzklage anstreben, eine Abfindung für die verlorene Arbeitsstelle zu bekommen. Diese beträgt im Regelfall ein Vielfaches der Anwaltskosten.

Empfehlenswert ist eine Rechtsschutzversicherung. Diese kann jedoch erst nach üblicher dreimonatiger Wartefrist in Anspruch genommen werden und auch nur falls das Arbeitsrecht beim Abschluss der Versicherungspolice berücksichtigt wurde.

Sie können einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, falls die notwendigen Mittel für die Klage nicht vorhanden sind.

Die Gerichtskosten sind bei arbeitsrechtlichen Verfahren verhältnismäßig gering. Bei einem Vergleich entfallen sie ganz. Es wird das Bruttogehalt als Bemessungsgrundlage genommen. Laut § 12a ArbGG trägt in der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich jede Partei ihre Anwaltskosten selber. Die Kosten werden also nicht, wie sonst üblich, von der Gegenseite erstattet, sollte der Prozess gewonnen werden.

Haben Sie Anspruch auf eine Abfindung? In welcher Höhe?

Hierzu gibt es leider keine pauschale Antwort. Allerdings besteht eine Faustregel, die in der Praxis oft angewendet wird. Der Arbeitgeber zahlt für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Aus meiner Erfahrung als Anwalt für Arbeitsrecht weiß ich , dass Unternehmen oft bereit sind höhere Abfindung zu zahlen, wenn Sie eine*n Mitarbeiter*in "loswerden" wollen.

Wenn Sie sich nichts zu Schulden haben kommen lassen, wird ein Prozess vor dem Arbeitsgericht für den Arbeitgeber nicht nur wesentlich teurer, sondern kann auch zu einem Imageverlust führen.

Schnelle Übersicht zum Erbrecht

Vollmacht und gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten einer Person eine Vollmacht erteilt, die über den Tod hinaus Gültigkeit hat, so kann der Bevollmächtigte die wichtigen Dinge erledigen, die von der Vollmacht umfasst sind, bis die Erbfolge geklärt ist.

Bis zur Eröffnung eines notariellen oder handschriftlichen Testaments bzw. Erbvertrages oder der Erteilung eines Erbscheins kann viel Zeit vergehen.

Hat der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Bei verheirateten Eheleuten mit bspw. zwei Kindern erbt die Ehefrau die Hälfte und die beiden Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Haben die Eheleute keine Kinder und lebt z.B. noch ein Elternteil des verstorbenen Ehegatten, so erbt der überlebende Ehegatte nach gesetzlicher Erbfolge ¾ und der Elternteil ¼. Diese zumeist unerwünschte gesetzliche Erbfolge können Eheleute zu Lebzeiten in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselseitiger Alleinerbeinsetzung vermeiden.

Nachweis der Erbenstellung (Erbschein)

Gibt es kein Testament oder Erbvertrag muss ein Erbschein beantragt werden. Dies kann entweder direkt beim Nachlassgericht, oder im Wege der Beurkundung über einen Notar erfolgen. Ein Erbschein ist erforderlich, wenn zum Nachlass Immobilien, Firmenbeteiligungen usw. gehören. Banken bestehen in der Regel auf die Vorlage eines Erbscheins oder ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament.

Streitiges Erbscheinverfahren

Streitigkeiten um das Erbe und die Erbfolge können in einem Erbscheinverfahren oder aber mit einer Erbenfeststellungsklage geklärt werden. Hierbei wird neben der Testierfähigkeit auch die Bindungswirkung vorangegangener letztwilliger Verfügungen geprüft.

Erbauseinandersetzung

Wenn innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigkeit hergestellt werden kann, zB. bei Fragen bezüglich der Anrechnung von Schenkungen, der Berücksichtigung von Pflegeleistungen, des Wertes von Gegenständen usw. stehe ich Ihnen gerne beratend und begleitend zur Seit, um diese emotional belastende Situation gemeinsam mit Ihnen zu meistern. 

Wenn zum Tod eines verstorbenen Familienangehörigen auch noch der Streit mit den Verwandten hinzukommt, sollten Sie nicht zögern. Ich helfe gerne und kläre ihre Fragen wenn möglich in außergerichtlicher Mediation, oder setze Ihre Ansprüche gegebenenfalls mittels einer Feststellungsklagen durch oder erwirke gemeinsam mit Ihnen die Teilungsversteigerung von Immobilien, wenn Ihre Miterben sich nicht auf eine gütliche Einigung einlassen wollen.

Pflichtteilsanspruch

Mit der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, insbesondere mit der Auskunft zum Nachlass zur Bezifferung der Ansprüche, sollten Sie aufgrund der kurzen Verjährungsdauer nicht lange warten und sich von Miterben nicht hinhalten lassen oder abwarten. 

Die Verjährung kann nur durch eine Verjährungsverzichtserklärung oder aber mit rechtzeitiger Erhebung einer sogenannten Stufenklage gehemmt werden. Ein einfaches Schreiben an den oder die anderen Erben reicht zur Hemmung der Verjährung nicht aus.

Erbausschlagung

Die Erbausschlagung ist nur binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und der eigenen Erbenstellung möglich. Für minderjährige Kinder ist vom Sorgeberechtigten eine familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung einzuholen und beim Nachlassgericht ab Erhalt unverzüglich einzureichen.

Waren Sie zu Beginn der Ausschlagungsfrist im Ausland oder ist der Erblasser im Ausland verstorben, beträgt die Frist zur Erbausschlagung 6 Monate statt 6 Wochen.

Beschränkung der Erbenhaftung

Haben Sie die Erbausschlagungsfrist verpasst und ist eine Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht möglich, besteht trotzdem noch die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass, z.B. mittels Nachlassverwaltung oder Beantragung der Nachlassinsolvenz, bei Dürftigkeit des Nachlasses mittels sog. Dürftigkeitseinrede gegenüber den Nachlassgläubigern.

Gestaltungsmöglichkeiten

Das Erbrecht ist breit gefächert und es können sich für Erben wie Enterbte, aber auch für Personen mit lebzeitigem Willen zur rechtzeitigen Vorsorge auf den Todesfall zahlreiche rechtliche Einzelfragen ergeben, die ich gerne mit Ihnen im Detail bespreche.

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